Rechtliches

Deutschland hat 2008 die UN-Behindertenrechtskonvention unterschrieben und sich damit  verpflichtet, allen Menschen eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Alle haben das Recht auf barrierefreie Informationen.

Seit September 2020 müssen neue Internetseiten öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg barrierefrei sein. D.h.: Alle Menschen sollen "ohne Erschwernis und fremde Hilfe an allgemein zugängliche Informationen gelangen". Konkret:

  • Überschriften und Texte müssten gut zu unterscheiden sein,
  • Farben sollten nicht als Selbstzweck eingesetzt werden, sondern müssten Teil der Information sein.
  • Bilder sollten für Sehbehinderte stets auch durch erklärende Texte verständlich gemacht werden,
  • für Videos wie auch für Audiodateien sollten Untertitel angeboten werden.
  • Zur Barrierefreiheit im Internet gehören auch Formulierungen in leicht verständlicher Sprache.

Alle öffentlichen Institutionen müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umsetzen. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12 b des Behindertengleichstellungsgesetzes muss auf der Startseite und von jeder Seite einer Website leicht auffindbar und erreichbar sein. 

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) der European Accessibility Act in deutsches Recht übersetzt, weitet sich diese Pflicht ab 2025 nun auch auf Unternehmen in der Privatwirtschaft (ab zehn Mitarbeitenden oder 10 Mio. Euro Jahresumsatz) und betrifft sowohl elektronische Produkte als auch Dienstleistungen (Online-Services).

Am 29. Juni 2025 tritt die gesetzliche Regelung zur Barrierefreiheit von Websites in Kraft, die auch Hotels, Tourismusverbände und Reiseanbieter trifft. Sie verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote für alle Menschen zugänglich zu gestalten – unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen. Ziel ist es, Menschen mit Einschränkungen den uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Die Anforderungen orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die vier Prinzipien umfassen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Wesentliche Maßnahmen für touristische Unternehmen umfassen die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, kontrastreiche Darstellungen, einfache Navigation und Untertitel für Videos. Zudem sollten PDF-Dokumente barrierefrei gestaltet und Möglichkeiten für Nutzer-Feedback geschaffen werden. Eine barrierefreie Website erschließt neue Zielgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Reisende, und verbessert die Nutzerfreundlichkeit für alle. Neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben bietet Barrierefreiheit also auch geschäftliche Vorteile, wie eine höhere Sichtbarkeit in Suchmaschinen und eine gesteigerte Benutzerzufriedenheit.

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